Hamsterkäufe: Oft ist Ware da, aber es fehlt Zeit und Personal neue Ware rechtzeitig aus dem Lager nachzuräumen.
Die neuerliche Ausbreitung des Corona-Virus ist eine Herausforderung. Flexibilität ist gefragt. Wie im Frühjahr könnte der Lebensmittelhandel erneut zusätzliche Arbeitskräfte benötigen. Was tun?
Gerade in den kommenden Wochen vor Weihnachten dürfte den Supermärkten ein zusätzlicher Ansturm bevorstehen. Größere Warenkörbe, mehr Bevorratung und das klassische Saisongeschäft könnten schnell zu einer Belastung werden.
Vorbild Personalpartnerschaft
Mehr Personal ist da vermutlich gefragt. Wie man das bekommen kann, zeigen Beispiele aus der Zeit der ersten Corona-Welle als unter anderem Aldi Süd, Aldi Nord und McDonald’s eine Personalpartnerschaft eingingen.
Mitarbeiter der Fast-Food-Kette konnten befristet zu den bei Aldi üblichen Konditionen beim Discounter eingestellt werden. Wenn sie das wollten.
Übergangsweise hatten sie dann zwei Arbeitsverträge. Einen unbefristeten bei McDonald’s und einen befristeten bei Aldi.
Das könnte eine Blaupause für diesen Winter sein. Auch mit Blick auf Angestellte in anderen Branchen. So könnte man beispielsweise Reisekaufleute als Aushilfen einstellen, die in Kurzarbeit sind. Oder auch Kräfte aus der lokalen Gastronomie engagieren.
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Das sagt die Rechtsprechung
Normalerweise ist das Ausleihen von Mitarbeitern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nur mit einer entsprechenden Genehmigung der Agentur für Arbeit zulässig.
- Möglich ist aber eine erlaubnisfreie „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassung (nach § 1 Abs. 3 Nr.2a AÜG).
- Voraussetzung hierfür ist, dass die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
- Der Anlass für die Überlassung muss unvorhersehbar sein und kurzfristig eintreten. Das solllte angesichts der Krise möglich sein.
- Die Überlassung von Arbeitnehmern muss objektiv geeignet sein, Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden, und darf diese nicht bloß hinauszögern.
- Die materiellen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 95 ff. SGB III oder für betriebsbedingte Entlassungen müssen vorliegen.
- Natürlich muss der Arbeitnehmer seiner Entleihung zustimmen.
- Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs. Wie der Begriff „Wirtschaftszweig“ allerdings auszulegen ist, darüber streiten die Gelehrten. Die Corona-Pandemie könnte da aber eine flexible Interpretation möglich machen.