Leuchtender Netto am Abend.
Kehren wir jetzt zu den Öffnungszeiten der 80er Jahre zurück? Spätestens angesichts des neuen Gesetzes zum Energiesparen ab 1. September wäre es fast eine Option. Was gilt? Eine Checkliste. .
„Kein Personal - keine Brötchen!“ schlagzeilt der
Hessische Rundfunk über einen Kasseler Bäcker, der eine Filiale zeitweilig dicht macht.
Kaufleute kennen das. Wegen
Corona, Urlaub oder Personalmangel werden die Öffnungszeiten der Frischetheke gekürzt. Das verhindert auch die Überforderung des Personals. Mancherorts müssen aber Supermärkte sogar
früher schließen.
Und nun muss auch noch Energie gespart werden. Da könnte man doch gleich den Laden, wie in der guten alten Zeit, immer um 18.30 Uhr dicht machen. Spart ja auch Strom.
Und schließlich braucht man schon Zeit satt, um das Wortungetüm von der „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung" zu lesen. Die gilt
ab 1.September und verlangt vom Handel im Kern
drei Maßnahmen:
1. Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, müssen geschlossen gehalten werden.
2. Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Das Beleuchtungsverbot von Werbeanlagen in der Zeit von 22:00 bis 16:00 Uhr gilt unabhängig von den Öffnungszeiten.
3. In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur die Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen.
Plakatkampagne des Handels
Angesichts der aktuellen Energiekrise macht die Klimaschutzoffensive des Handels mit einer
Plakataktion auf Energiesparmaßnahmen im Einzelhandel aufmerksam. Händlerinnen und Händlern werden
Plakate zur Verfügung gestellt, die auf reduzierte Beleuchtung bei Nacht und den Grund für nicht permanent offenstehende Geschäftstüren hinweisen. Die Plakate stehen deutschlandweit allen Handelsunternehmen unentgeltlich zum Download zur Verfügung.
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